Die Bundesrepublik praktiziert mit einer Anerkennungsquote von weniger als zwei Prozent eine restriktive Asylpolitik. Viele Flüchtlinge befinden sich oft über Jahre hinweg in der aufenthaltsrechtlich prekären Situation der ´Duldung´, in der eine unfreiwillige Rückkehr in das Heimatland jederzeit droht. So lebten z.B. im Jahr 2006 rund 200.000 geduldete Personen in der Bundesrepublik, davon 140.000 bereits länger als fünf Jahre und 50.000 länger als zehn Jahre.
Da der Postmigrations-Stress die psychischen Traumafolgen verschärft, folgern Gerlach und Pietrowsky, dass ein sicherer Aufenthaltsstatus obligate Voraussetzung einer sinnvollen Traumabehandlung sein muss. Eine Rechtsgrundlage für die Vergabe einer Aufenthaltserlaubnis im Fall einer Posttraumatischen Belastungsstörung sehen die Psychologen in §60.7 des Aufenthaltsgesetzes: "Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht."
Allerdings, fürchten die Wissenschaftler, bietet diese Bestimmung den Behörden "relativ großen Interpretationsspielraum." Für diesen fordert die EU-Aufnahmerichtlinie (2003/9/EG) in Kapitel 4, Artikel 20: Die Mitgliedsstaaten haben dafür zu sorgen, "dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, im Bedarfsfall die Behandlung erhalten, die für Schäden, die durch genannte Handlungen zugefügt wurden, erforderlich ist".
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