Die Gutachten zeichnen sich durch ein hohes Maß an Unterschiedlichkeit aus: "Die Meinungen der Sachverständigen bezüglich der prognostischen Bedeutung unterscheiden sich bei 66% aller Items nicht nur im Ausmaß, sondern auch kategorial. So wurden 38% der Variablen von einigen Teilnehmern als prognostisch bedeutsam erachtet - und zwar mit einer einheitlich positiven oder einheitlich negativen Valenz, von anderen aber als bedeutungslos. Bei 28% der Items wurden die Valenzen sogar gegenläufig eingeschätzt, d.h. die entsprechenden Variablen wurden von manchen Teilnehmern als positive Prädiktoren für den Behandlungserfolg im Maßregelvollzug, von anderen jedoch als negative Prädiktoren angesehen. Einigkeit der Gutachter in Bezug auf die prädiktive Validität und Richtung herrschte bei nur 34% der Variablen..."
Die Arbeitsgruppe kommt zu dem Schluss: "Es bestehen keine gesetzlichen Vorgaben über die Auswahl von Kriterien, anhand derer die Aussicht auf Behandlungserfolg beurteilt werden sollte. Auch die Forderung nach der Feststellung eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Hang und Delinquenz bzw. Gefährlichkeit lässt im Zusammenhang der Behandelbarkeit Fragen offen, insbesondere wenn die Klienten erhebliche dissoziale Züge aufweisen. Hinzu kommt, dass der aktuelle Forschungsstand keine erschöpfende Antwort auf die Frage nach entscheidenden Kriterien für Erfolg oder Misserfolg von Behandlungen in Entziehungsanstalten gibt.
Basierend auf den Ergebnissen dieser Studie fließen in die Entscheidungsfindung der Sachverständigen neben einigen - nicht allen - gut gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen zur validen Behandlungsprognose nach §64 StGB auch persönliche Erfahrungswerte sowie individuelle Überzeugungen in die Prognosestellung ein."
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