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Vorausverfügungen in der Psychiatrie: Wie Patienten ihre Selbstbestimmung stärken können

Die meisten psychisch belasteten Patienten sind zeitweise in der Lage, Informationen klar aufzunehmen und zu bewerten. In einer derartigen Phase der Urteils- und Entscheidungsfähigkeit sollten sie verfügen, welche Therapie in Krankheitsphasen der Einwilligungs-Unfähigkeit umgesetzt werden kann. Derartige Vorausverfügungen können als Beitrag zur Selbstbestimmung dienen und evtl. Zwangsbehandlungen im subjektiven Erleben entschärfen, berichten Professorin Dr. Astrid Gieselmann und Kollegen in der aktuellen Ausgabe von "Forensische Psychiatrie und Psychotherapie".

"Grundsätzlich gilt, dass der aktuelle selbstbestimmte Wille einer einwilligungsfähigen Person zu beachten ist. Wenn ein Patient in Bezug auf eine konkrete medizinische Maßnahme als nicht-einwilligungsfähig beurteilt wird, müssen die Behandelnden frühere Willensbekundungen des Patienten ergründen und beachten. Dabei ist eine Rangfolge anerkannt, welche Kriterien für die Ermittlung des Patientenwillens maßgeblich sind:"

An erster Stelle stehen hier Vorausverfügungen, die die informierte Einwilligung des einwilligungsfähigen Patienten für eine Situation der Einwilligungsunfähigkeit dokumentieren sollen. "Liegt keine gültige Vorausverfügung vor, stellt sich bei einwilligungsunfähigen Patienten die Frage, ob sie früher konkrete Behandlungswünsche geäußert haben. Ist auch dies nicht der Fall, ist der mutmaßliche Wille des Patienten maßgeblich, der aus früheren Werthaltungen und Überzeugungen ermittelt wird. Wenn auch der mutmaßliche Wille des Patienten nicht ermittelt werden kann, müssen die Behandelnden sich am ´besten Interesse´ des Patienten orientieren. Sie dürfen dann also annehmen, dass der Patient medizinisch indizierten Maßnahmen zustimmen würde."

Gieselmann und Kollegen verdeutlichen die Relevanz des Themas detailliert anhand von depressiven Störungen, bipolar affektiven Störungen und Schizophrenie. Vieles deutet darauf hin, dass Vorausverfügungen in der Psychiatrie die Häufigkeit von Zwangsmaßnahmen reduziert. Zwang bleibt dennoch u.U. unvermeidlich; daher ist es wichtig, "dass Vorausverfügungen Zwangsmaßnahmen möglicherweise subjektiv erträglicher machen könnten, indem die individuelle Wahrnehmung von Patienten bezüglich verschiedener Arten von Zwang berücksichtigt werden kann."




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