Wenn während der Hauptverhandlung die hohe chronische Gefährlichkeit eines Täters nicht erkennbar wird, kann im Anschluss an die Haftstrafe keine unbegrenzte Sicherungsverwahrung verfügt werden. Gelegentlich lassen jedoch neue Informationen während der Haftzeit erkennen, dass der Betroffene nach seiner Entlassung in der Freiheit andere Personen gefährden würde. In diesem Fall muss eine zeitlich unbegrenzte - also u.U. bis zum Lebensende dauernde - Sicherungsverwahrung verfügt werden. Sie dient ausschließlich der Sicherheit der Gesellschaft.
"Die Schuld des Täters spielt keine Rolle, so dass die Sicherungsverwahrung auch dann zulässig ist, wenn der Täter die schuldangemessene Strafe bereits verbüßt hat. Bei etwa 6000 Strafgefangenen jährlich liegt die Frage einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nahe; doch nur in ein bis zwei Promill der Fälle wird sie verfügt. Zweifelhafte Entscheidungen einzelner Gerichte wurden vom Bundesgerichtshof korrigiert."
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