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Nachträglich verhängte Sicherungsverwahrung: nur knapp zehn Fälle pro Jahr

Die nachträglich verfügte Sicherungsverwahrung, seit 2004 gesetzlich etabliert, war zunächst als angebliche Einführung eines "Feindstrafrechts" bei Rechtspsychologen und Juristen extrem umstritten. Doch in der Praxis hat sich das Rechtsmittel inzwischen bewährt, urteilt Professor Dr. Henning Rosenau (Augsburg) in einem Beitrag zur Fachzeitschrift "Forensische Psychiatrie und Psychotherapie".

Wenn während der Hauptverhandlung die hohe chronische Gefährlichkeit eines Täters nicht erkennbar wird, kann im Anschluss an die Haftstrafe keine unbegrenzte Sicherungsverwahrung verfügt werden. Gelegentlich lassen jedoch neue Informationen während der Haftzeit erkennen, dass der Betroffene nach seiner Entlassung in der Freiheit andere Personen gefährden würde. In diesem Fall muss eine zeitlich unbegrenzte - also u.U. bis zum Lebensende dauernde - Sicherungsverwahrung verfügt werden. Sie dient ausschließlich der Sicherheit der Gesellschaft.
 
"Die Schuld des Täters spielt keine Rolle, so dass die Sicherungsverwahrung auch dann zulässig ist, wenn der Täter die schuldangemessene Strafe bereits verbüßt hat. Bei etwa 6000 Strafgefangenen jährlich liegt die Frage einer nachträglichen Sicherungsverwahrung nahe; doch nur in ein bis zwei Promill der Fälle wird sie verfügt. Zweifelhafte Entscheidungen einzelner Gerichte wurden vom Bundesgerichtshof korrigiert."

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