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Gesundheit und Haft: Gefangene arbeiten ohne Sozialversicherung

Menschen in Haft und in der Sicherungsverwahrung sind in der Regel nicht in die Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen. Obwohl sie der Arbeitspflicht unterliegen und viele einer Tätigkeit nachgehen, führt die ausgeübte Arbeit für die meisten von ihnen nicht zu einer Einbeziehung in die Kranken- und Pflegeversicherung.

Der Bundesgesetzgeber hatte sich bereits 1976 verpflichtet, Strafgefangene in die Sozialversicherungssysteme einzubeziehen. Allerdings hat der Gesetzgeber dies bisher nicht umgesetzt. Die überwiegende Mehrheit der Strafgefangenen und Menschen in der Sicherungsverwahrung ist nicht in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung einbezogen und darüber hinaus in der Arbeitslosenversicherung schlechter gestellt.

Der Paritätische Gesamtverband fordert den Gesetzgeber in der vorliegenden Position auf, Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in die gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und die Pflegeversicherung (SGB XI) aufzunehmen und die medizinische Versorgung innerhalb der Justizvollzugsanstalten zu verbessern und stärker mit externen Gesundheitseinrichtungen zu vernetzen.

Öffnet einen externen Link in einem neuen FensterPositionspapier zu Gesundheit und Haft
- gleicher Zugang - gleicher Schutz - gleiche Rechte




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