Die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie, Psychotherapie und Nervenheilkunde (DGPPN) hat bei Professor Dirk Olzen, dem Geschäftsführenden Direktor des Instituts für Rechtsfragen der Medizin an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ein juristisches Gutachten zu dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen Dritten Betreuungsrechtsänderungsgesetz (Patientenverfügungsgesetz) in Auftrag gegeben. Es sollte klären, wie sich die neue Rechtslage auf die Versorgung von Menschen mit psychischen Erkrankungen auswirkt.
Mit einer Patientenverfügung können Menschen innerhalb vorgegebener Bereiche festlegen, wie sie im Falle einer Einwilligungsunfähigkeit ärztlich behandelt oder nicht behandelt werden wollen. Das gilt nach neuer Rechtslage unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung und damit insbesondere auch für alle psychischen Störungen. Ein Gesunder oder bereits psychisch Erkrankter kann im Wege der Patientenverfügung für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit bestimmte Behandlungsverfahren und Arzneimittel partiell oder gänzlich ausschließen. Dies setzt voraus, dass die Patientenverfügung im Zustand der Einwilligungsfähigkeit abgefasst wurde und so formuliert ist, dass sie auf die später eintretende Situation konkret anwendbar ist. Die Patientenverfügung ist wegen der umfassenden Auswirkungen des grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrechts auch nicht durch Behandlungsrechte, die sich aus den Unterbringungsgesetzen bzw. Psychisch-Kranken-Gesetzen (Psych-KG) der Bundesländer ergeben, relativierbar. Inhaltlich kann allerdings nur geregelt werden, ob der Betroffene in Untersuchungen des Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen oder in ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Medizinische Maßnahmen, die ärztlich als nicht indiziert angesehen werden, können nicht eingefordert werden. Darüber hinaus kann eine Person auch nicht festlegen, von welchem Arzt sie behandelt werden will oder in welcher Klinik. Aus dem gleichen Grund ist eine Patientenverfügung auch nicht geeignet, eine zwangsweise Unterbringung, eine psychiatrische Eingangsuntersuchung oder eine Fixierung zu verhindern. Im Hinblick auf die Unterbringung gilt allerdings eine Ausnahme, wenn diese lediglich eine vom Patienten nicht gewünschte Heilmaßnahme vorbereiten soll.
Die DGPPN begrüßt das neue Patientenverfügungsgesetz als Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Sie sieht darin eine Stärkung der Autonomie von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die medizinisch-wissenschaftliche Fachgesellschaft weist aber auf den Umstand hin, dass Patienten durch eine Nichtbehandlung eine Verschlechterung der Prognose und Chronifizierung der Erkrankung riskieren. Behandlungsausschlüsse können die psychopharmakologische Therapie betreffen, die bei vielen psychischen Erkrankungen die Therapie der ersten Wahl darstellt, oder die Elektrokrampftherapie, die etwa bei der perniziösen Katatonie lebensrettend sein kann. Der Anspruch auf Behandlung stellt aber für einen kranken Menschen ein Recht dar, das im Kontext einer einschlägigen Patientenverfügung von den behandelnden Ärzten nicht mehr realisiert werden kann. Stattdessen kann es wie bei akuter Selbstgefährdung notwendig werden, allein auf Zwangsmaßnahmen wie Unterbringung, Fixierung und Isolation zurückzugreifen.
Das neue Recht stellt also hohe Anforderungen an die Organe des Betreuungswesens, der Rechtspflege sowie der Ärzteschaft. Deshalb fordert die DGPPN mehr Rechtssicherheit im Bereich psychischer Erkrankungen. Außerdem muss für eine angemessene Ausstattung der betroffenen Bereiche gesorgt werden.