"Das Recht auf Selbstbestimmung hat in der Beziehung zwischen Arzt und Patient einen hohen Wert, und hierauf basierend hat sich das Konzept des Informierten Einverständnisses bei Behandlungen durchgesetzt. Eine Grundvoraussetzung ist jedoch die Einwilligungsfähigkeit", die bei Patienten im Maßregelvollzug oft eingeschränkt ist oder gänzlich fehlt. "Somit ergibt sich die Frage, wie authentisch, wie selbstbestimmt der Wille ist, sich nicht behandeln zu lassen. Würde der Betroffene in gesundem oder gebessertem Zustand diesen Willen auch so äußern?"
Prüter-Schwarte argumentiert weiter: Kann ein Mensch wegen seiner psychischen Erkrankung nicht in eine Therapie einwilligen, "muss man sich die Frage stellen, wie er zu einer Behandlung stehen würde, wenn er seine Autonomie wahrnehmen könnte. Eine denkbare Argumentation wäre daher, dass der Zwang gerechtfertigt sein könnte, wenn das Ziel der Zwangsausübung darin bestünde, die Wahrnehmungsfähigkeit der eigenen Autonomie für den Betroffenen wiederherzustellen oder zumindest zu erhöhen ..."
"Die moralische Rechtfertigung der Zwangsbehandlung steht und fällt mit dem Ziel und der Haltung, die der Behandlung zugrunde liegt. Solche wesentlichen Ziele könnten sein:
- Wiederherstellung von Freiheitsgraden des Patienten
- Verhinderung von Fremd- und Selbstschädigung
- Förderung des Wohls des Patienten, das seine Authentizität im Blick hat."
Der Verzicht auf eine Zwangsbehandlung schwerkranker psychiatrischer Patienten ist u.U. "einer unterlassenen Hilfeleistung gleichzusetzen und widerspricht der ärztlichen Ethik."
Dr. Christian Prüter-Schwarte ist Chefarzt der Abteilung Forensische Psychiatrie der LVR-Klinik Köln.















