Barth nennt unterschiedliche Beispiele:
- Ein alkoholgefährdeter Aussiedler nimmt die Angebote der Suchthilfe nicht wahr, weil er sie nicht kennt oder weil er aufgrund von Vorerfahrungen davon ausgeht, das Drogenhilfesystem sei Teil der staatlichen Repression
- Ein abhängigkeitskranker Asylsuchender kann sich wegen fehlender juristischer Ansprüche keiner Entwöhnungsbehandlung unterziehen
- Ein drogenabhängiger "Drittstaatler" - türkische Staatsangehörigkeit etwa, in der BRD geboren und aufgewachsen, aber nur mit dem Status einer Aufenthaltserlaubnis ausgestattet - läuft bei Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Gefahr, Ausweisungsgründe offenbar zu machen und dadurch mindestens eine Statusverschlechterung zu bewirken
- Eine drogenabhängige Frau, Kontingentflüchtling aus Russland, ohne Deutsch-Kenntnisse, hat keine Möglichkeit, stationäre Therapiemaßnahmen in Anspruch zu nehmen, da es keine spezialisierten Einrichtungen mit russischsprachigen Therapieangeboten gibt, die Patientinnen aufnehmen
- Ein illegaler Einwanderer wird versuchen, jede Behandlung zu vermeiden - selbst eine dringend erforderliche Akutvergiftung
Wolfgang Barth und Dr. Dietmar Czcholl legen mit ihrem Manual "Sucht, Migration, Hilfe" einen Leitfaden vor,anhand dessen Migrationsdienste und Suchthilfe den Abhängigkeitskranken aus den Migrantenmilieus therapeutische Unterstützung anbieten können.