Kammeier zitiert das Bundesverfassungsgericht, das in den siebziger Jahren auch für Straftäter eingefordert hat: "Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes. Die freie menschliche Persönlichkeit und ihre Würde stellen den höchsten Rechtswert innerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung dar."
Kammeier sieht demgegenüber u.a. im realen Straf- und Maßregelvollzug: "Ich kann nicht alle Varianten ansprechen, in denen Menschen, die für andere in prekären Situationen Verantwortung tragen, dabei nachlässig bis unverantwortlich, um nicht zu sagen ´verächtlich´" handeln.
Der Jurist hebt neben dem Thema Zwangsmedikation zwei Besonderheiten hervor:
- Einem Strafgefangenen stehen 6 bis 7 qm Wohnfläche zu, einem Hund 10 qm. Zu den Unterbringungsverhältnissen im Maßregelvollzug zitiert der Autor die Klinikdirektorin Dr. Nahlah Saimeh (Eickelborn): "Die Unterbringungsvoraussetzungen sind unterirdisch. Ich möchte auch nicht als Erwachsener über sechs Jahre auf einem Doppelzimmer oder einem Dreibettzimmer liegen und dass mir irgendein Psychologe oder Psychiater sagt - das ist schön, da können sie soziale Kompetenz lernen. Ich finde das anmaßend ..."
- Unter besonderen Umständen werden Straftäter vollständig entkleidet, evtl. in diesem Zustand in eine Zelle gesperrt und per Videokamera beobachtet. "Wie steht es mit Mitarbeitern im Straf- und Maßregelvollzug oder ähnlichen freiheitsentziehenden Einrichtungen? Wird hier aus Überforderung die Achtung vor Schamgrenzen überschritten, sind es voyeuristische Anteile bei Mitarbeitenden, die unbewusst und fahrlässig den Respekt vor der Würde des Anderen missachten lassen?"