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Verhaltenstherapie: Akute Selbstgefährdung des Patienten bricht die Schweigepflicht des Therapeuten

Zeigt ein Patient eine Selbstmordabsicht, und ist er mit einer stationären Einweisung nicht einverstanden, muss der Psychotherapeut handeln. Hier ist eine Meldung an den Sozialpsychiatrischen Dienst oder das Gesundheitsamt, im Notfall auch an Polizei oder Rettungsdienst notwendig. Diese Einrichtungen können die Zwangseinweisung veranlassen. "Eine akute Selbstgefährdung des Patienten bricht die Schweigepflicht des Therapeuten", stellen Dres. Alexandra Gall-Peters und Gerhard Zarbock in ihrem neuen "Praxisleitfaden Verhaltenstherapie" klar.

Unterlässt der Therapeut die Meldung, macht er sich der unterlassenen Hilfeleistung schuldig und wird straffällig. Dies sollte der Therapeut dem Kranken verdeutlichen - und gleichzeitig anmerken, dass es ihm auch als Mensch nicht gleichgültig sein kann, wenn ein Patient aus dem Leben scheidet.

Eine Erläuterung wie diese wäre denkbar: "Ich möchte, dass Sie leben. Nach meinen Erfahrungen gibt es in jedem Menschen auch eine Stimme, die besagt, dass wir immer Wege finden, die zurück in ein lebenswertes Leben führen. Ich stehe bedingungslos auf Seiten dieser Stimme und des Lebens. Daher habe ich auch meinen Beruf gewählt. Da Ihre Stimme für das Leben im Moment nicht genügend Gehör findet, müssen wir uns von außen Hilfe holen - in der Klinik."

Verlässt der Patient in suizidaler Absicht die Praxis, muss die Polizei unmittelbar verständigt werden.

Gall-Peters und Zarbock warnen anderseits eindringlich davor, bei einem suizidalen Patienten einer selbstkritischen Reflexion und einer weitreichenden therapeutischen Verantwortung aus dem Wege zu gehen.


Praxisleitfaden Verhaltenstherapie – Störungsspezifische Strategien, Therapieindividualisierung, Patienteninformationen
Gall-Peters, Alexandra; Zarbock, Gerhard




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