Diese Entwicklungen und auch der Fall des Gustl Mollath veranlassten das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) das Recht der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. In einem Referententwurf schlägt das BMJV nun eine Novellierung des § 63 StGB vor. Die BAG-S hat zu diesem Entwurf Stellung bezogen:
Die BAG-S begrüßt die längst überfällige Reform des Maßregelrechts gemäß § 63 StGB, deren Zielsetzung es ist, die Unterbringung in der forensischen Psychiatrie auf gravierende Fälle zu begrenzen und unverhältnismäßig lange Zeiten der Unterbringung zu vermeiden. Aus Sicht der BAG-S sind die im Gesetzentwurf dargestellten Mittel jedoch noch ungenügend, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgeblich zu stärken.
Die BAG-s hat in ihrer Stellungnahme daher drei Forderungen formuliert, die bei einer Reform der Unterbringung unbedingt beachtet werden sollten. Hierzu gehören:
- Fixierung auf die stationäre Unterbringung beenden
- Gelingende Übergänge und Nachsorge durch Hilfeplan
- Datenlage verbessern und eine gendergerechte, stigmatisierungsfreie Sprache verwenden
Stellungnahme der BAG-S
Auch aus den Reihen der BAG-S Mitgliederverbände sind separate Stellungnahmen erschienen, auf die wir an dieser Stelle gerne verweisen möchten.
Stellungnahme Paritätischer Gesamtverbandzu § 63 StGB und zu § 64 StGB
Stellungnahme Caritas Deutschland
Literatur zum Thema:
Forensische Psychiatrie und Psychotherapie 2014-1